All­ge­mei­ne Ge­schäfts­be­din­gun­gen

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von visolite Veranstaltungstechnik GmbH. (im Folgenden VL genannt)

Allgemeines

Vermietungen erfolgen nur nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen. Von diesem Dienstleistungs- bzw. Mietvertrag abweichende Regelungen, insbesondere auch Geschäftsbedingungen des Mieters werden nur durch die ausdrückliche schriftliche Bestätigung von VL wirksam. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie Nebenabreden sind nur dann verbindlich, wenn sie von VL schriftlich bestätigt werden.

Angebot / Vertrag

Alle Angebote sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, bis zum wirksamen Vertragsschluss unverbindlich und freibleibend. Ein Vertrag kommt nach Zugang eines Angebotes / Auftragsbestätigung von VL und einer schriftlichen Auftragsbestätigung des Kunden, bei mündlichem Vertragsschluss, spätestens mit Ausführung der Lieferung, zustande. Änderungen des Lieferumfangs vor Ort, Verzögerungen, Wartezeiten außerhalb der vereinbarten Termine bzw. Unmöglichkeit des An- und Abtransportes aus Gründen, die VL nicht zu verantworten hat, sind durch den vereinbarten Preis nicht abgedeckt. VL gewährt dem Mieter das Recht zum Gebrauch, an den in diesem Vertrag bezeichneten Geräten. Der Mieter ist zur Zahlung der vereinbarten Miete verpflichtet.

Der Mieter ist nur mit schriftlicher Genehmigung von VL berechtigt, die Mietsachen Dritten zum Gebrauch zu überlassen und /oder Verträge welcher Art auch immer in Bezug auf die Mietsache mit Dritten abzuschließen. Die Mietzeit beginnt mit dem Tag der Auslieferung und endet mit dem Tag der Rücklieferung in das Lager des Vermieters.

Mindestmietdauer ist in jedem Fall die vertraglich vereinbarte Mietdauer.

Mietpreis / Zahlungsbedingungen

Insoweit kein Mietpreis vereinbart ist, gelten die Preise der jeweils aktuellen Preisliste zuzgl. der am Tag der Rechnungsstellung gültigen Umsatzsteuer. Die Rechnungen werden sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Ohne weitere Mahnung tritt Verzug 30 Tage nach Rechnungsdatum ein. Die Mietgebühren werden nach vollen Tagessätzen und für die Dauer der Nutzung berechnet.

Gewährte Rabatte entfallen ersatzlos bei Überschreitung des Zahlungsziels.

Bei Neukunden oder wenn VL Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so ist VL berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn VL Schecks angenommen hat. VL ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

Gewährte Firmenrabatte aus früheren Angeboten oder Rechnungen sind nicht bindend für die aktuelle Rabattgewährung.

Eine Aufrechnung oder Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes des Mieters/Käufers gegenüber Ansprüchen von VL ist nur zulässig, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht für Ansprüche, die infolge einer vorsätzlichen Handlung / Pflichtverletzung von VL entstehen.

Pflichten des Mieters

Der Mieter ist verpflichtet, die Geräte sorgfältig zu behandeln. Er hat sich bei Übergabe am Auslieferungsort von der ordnungsgemäßen Beschaffenheit und der Vollständigkeit der vermieteten Geräte einschließlich Zubehör zu überzeugen. Sollte der Mieter oder eine zur Abnahme der Mietsache berechtigte Person 30 Minuten nach vereinbarter Abholzeit in den Geschäftsräumen von VL nicht erscheinen und in dieser Zeit VL nicht benachrichtigen, kann VL vom Auftrag zurücktreten und die Miete gegebenenfalls Anfahrt und Entlohnung der Wartezeit berechnen.

Der Mieter ist verpflichtet, alle während der Mietzeit auftretenden Schäden oder den Verlust der Geräte unverzüglich anzuzeigen. Alle insoweit notwendigen Reparaturen gehen zulasten des Mieters. Eigene technische Eingriffe des Mieters in die gemieteten Geräte sind grundsätzlich untersagt. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Geräte, sowie eingebrachte Medien unter den jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen, sowie mit rechtsgültigen Lizenzen eingesetzt werden.

Veranstaltungsablauf

Dem Mieter obliegt es, den Veranstaltungsraum in einem für den Aufbau geeigneten Zustand, mit allen benötigten Anschlüssen für Energie, Kommunikation etc. bereitzustellen. Der ungehinderte Zugang (Parkmöglichkeit, Aufzug etc.) zum Ort der zu verrichtenden Leistung ist VL oder seinen Erfüllungsgehilfen sicherzustellen. Die Sitzordnung ist vor dem Aufbau bekannt zu geben. Technischem Begleitpersonal ist der Zugang zu den Geräten jederzeit zu ermöglichen. Ebenso muss Stellfläche für die Geräte mit Sichtkontakt zum Podium und zu allen weiteren Rednern vom Mieter zur Verfügung gestellt werden. Die technische Konfiguration ist vor Veranstaltungsbeginn mit dem Techniker abzusprechen. Der Mieter verpflichtet sich, die Sicherheitsbestimmungen, insbesondere Brand- und Personenschutz, zu berücksichtigen.

Haftung des Mieters, Gefahrtragung

Der Mieter haftet für alle Schäden der vermieteten Geräte, einschließlich Zubehör, vom Tag der Übergabe bis zur Rückgabe am Auslieferungsort, die durch ihn oder Dritte entstehen, auch unabhängig davon, ob er den Schadensfall zu vertreten hat. Für Nutzungsausfall, der VL dadurch entsteht, dass die Geräte nicht in einwandfreien Zustand zurückgegeben werden sowie Instandsetzungskosten haftet der Mieter. Im Falle eines Totalschadens hat der Mieter den Wiederbeschaffungswert der vermieteten Geräte sowie die Kosten der Wiederbeschaffung zu ersetzen.

Haftung des Vermieters

Schadensersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter, insbesondere aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, sowie der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde.

Der Schadensersatz von mittelbaren Schäden wird ausgeschlossen. Jegliche Haftung für Personenschäden ist in der Zeit des Auf-, Ab- und Umbaus ausgeschlossen. Ein Haftungsausschluss besteht auch dann, wenn während der Veranstaltung Geräte oder die Gerätekonfiguration durch den Mieter oder seinen Erfüllungsgehilfen verstellt werden und dadurch der Veranstaltungsablauf gestört wird. Für Softwarefehler und -probleme, die auf gemieteten Computern durch Software des Mieters oder durch den Mieter installierte, Produkte verursacht werden, wird keine Haftung übernommen.

Gewährleistung

Mit rügeloser Übernahme der vermieteten Geräte einschließlich des Zubehörs werden diese als mangelfrei anerkannt. Soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei Empfang ausdrücklich gerügt wurden, ist der Mieter bei Störung oder Ausfall weder von der Zahlung des Mietzinses befreit noch zu dessen Minderung berechtigt. Der Mieter bzw. Käufer erhält Gelegenheit, nach dem Mitschnitt oder bei Kopie die Medien unverzüglich nach Übergabe zu prüfen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, so erkennt er eine einwandfreie und ordnungsgemäße Lieferung an.

Rücktritt – Storno

Wird ein Auftrag / Vertrag storniert, so werden grundsätzlich 25 % des Bruttoauftragswertes als Rücktrittskosten berechnet. Erfolgt der Rücktritt weniger als vier Wochen vor Mietbeginn, so werden 50 % ab zwei Wochen 75 % und bei weniger als 1 Woche 100 % des Bruttomietbetrages zur Zahlung fällig. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei VL maßgeblich. Die Gerätemiete wird auch dann fällig, wenn das Gerät nicht im Einsatz und /oder in Bereitschaft war. Transporttage können als Miettage berechnet werden.

Eigentumsvorbehalt

Alle verkauften Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von VL.

Erfüllungsort

Alle Fragen aus oder im Zusammenhang mit dem zwischen den Vertragspartnern zugrunde liegenden Mietverhältnis unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Schlussbestimmung

Mit der Unterschrift des Kunden auf dem Angebot oder Lieferschein werden diese AGB vom Kunden anerkannt. Zwischen den Vertragsparteien findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam werden, berührt dies die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht. Für Verträge mit Vollkaufleuten wird als Gerichtsstand München vereinbart, mit der Maßgabe, dass VL berechtigt ist, auch am Ort des Sitzes oder einer Niederlassung des Mieters zu klagen.